Reiserecht
Reise- und Luftverkehrsrecht in Mülheim a. d. Ruhr – Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus –
In Mülheim a. d. Ruhr steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus am Hingberg im Reise- und Luftverkehrsrecht vertrauensvoll und kompetent zur Seite !
Rechtsstreitigkeiten im Reise- und Luftverkehrsrecht beschäftigen sich häufig mit der für den betroffenen Mandanten ärgerlichen Fragen der Umbuchungen, Überbuchungen und Stornierungen.
Wir als Anwaltskanzlei beraten zu allen relevanten Fragen im Reise- und Luftverkehrsrecht und bemühen uns zunächst um eine außergerichtliche Einigung.
Damit es gar nicht erst zu Konflikten im Reise- und Luftverkehrsrecht kommt, sind wir mit unserer Kanzlei am Hingberg auch bei der Buchungen und Stornierungen behilflich. Gerade im Reise- und Luftverkehrsrecht geben konkrete Buchungsinhalte eine hinreichende Sicherheit für die Parteien. Im Reise- und Luftverkehrsrecht erstellen wir für Reiseveranstalter Allgemeine Reisebedingungen auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung.
Kompetent vertreten im Gerichtsverfahren durch Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus in Mülheim a. d. Ruhr
Sollte ein Gerichtsverfahrens unumgänglich sein, beraten und unterstützen wir die Mandanten unserer Anwaltskanzlei mit der erforderlichen Kompetenz. Zuständig für erstinstanzliche Auseinandersetzungen im Verkehrsrecht ist bei Streitwerten bis 5.000,00 € das Amtsgericht, bei Streitwerten über 5.000,00 € das Landgericht. Wie alle anderen Rechtsbereiche ist das Reise- und Luftverkehrsrecht ein umfassendes Thema, insbesondere durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für die untergeordneten Instanzengerichte maßgeblich ist.
Rechtsanwalt Dr. Mark verfügt mit der Anwaltskanzlei in Mülheim a. d. Ruhr, die dieses Rechtsgebiet zu einer ihrer Haupttätigkeitsfelder gemacht hat, über umfassende Kenntnisse der anzuwenden Gesetze und der hierzu ergangenen Rechtsprechung im Reise- und Luftverkehrsrecht.
Die Qualität unserer Beratung und Vertretung sichert Ihnen eine kompetente und erfolgreiche Bearbeitung im Reise- und Luftverkehrsrecht.
Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus berät und vertritt Sie außergerichtlich und gerichtlich in allen Fragen des Reiserechts. Unser Tätigkeitsfeld erstreckt sich in diesem Zusammenhang von Problemen bei der Flugreise über Fragen zur Minderung des Reisepreises sowie des Kofferverlustes oder sonstiger in Betracht kommende Schadensersatzansprüche.
In unserer Kanzlei am Hingberg in Mülheim a. d. Ruhr übernehmen wir für Sie das Prozessverfahren und gewährleisten Ihnen, dass wir uns für die Umsetzung Ihrer Vorstellungen in jeglicher Hinsicht einsetzen werden.
Die Anwaltskanzlei Dr. Mark Niehuus in Mülheim a. d. Ruhr weist daher auf Folgendes hin:
Pauschalreise
Bei Pauschalreisen können Ihnen nach dem Reisevertragsgesetz Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter zustehen. Die Gewährleistungsrechte des Reisenden beim Vorliegen eines Mangels sind der Rücktritt vom Kaufvertrag, die Reisepreisminderung und der Schadensersatz.
Voraussetzung dafür ist, dass während Ihrer Reise Mängel aufgetreten sind.
Erforderlich ist dazu, dass Sie die Mängel Ihrem Reiseveranstalter unverzüglich gemeldet haben und gleichzeitig um Abhilfe gebeten haben. Nach Reiserückkehr sind die Ansprüche binnen einer Frist von 1 Monat geltend machen.
Wenn Sie sich einen Überblick verschaffen wollen, ob die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten auch einen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellen und wie hoch Ihre Ansprüche auf Minderung sein können, helfen Ihnen Minderungstabellen.
Wer für Reisemängel verantwortlich ist und welche Ansprüche in welcher Höhe geltend gemacht werden können, kann Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus beurteilen und die Ansprüche für Sie geltend machen. Sie müssen selbst nichts veranlassen.
Die Kosten kann eine Rechtschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernehmen.
Luftbeförderung
Als Fluggast können Ihnen gegenüber der den Flug ausführenden Fluggesellschaft bei Flugannullierungen, Nichtbeförderungen oder Verspätung des Fluges Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO zustehen.
Bereits bei einer Flugverspätung von drei Stunden steht Ihnen grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zu. Abhängig von der Flugstrecke kann dieser pauschal 250 €, 400 € oder sogar 600 Euro pro Fluggast betragen.
Selbst im Falle einer Stornierung des Flugtickets ist möglich, dass die Fluggesellschaft Ihnen gegenüber zu einer Rückerstattung des Flugpreises verpflichtet ist. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Airline eine Erstattung für den Fall der Stornierung ausschließen.
Die Airlines haben zudem auch jede Art von Verlust oder Beschädigung Ihres Gepäcks zu vertreten, so dass Ihnen auch in diesem Falle Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft zustehen können.
Zur Klärung dieser Fragen sollte ein Rechtsanwalt im Luftverkehrsrecht hinzugezogen werden. Wann Ausgleichsansprüche oder sonstige Ansprüche in welcher Höhe bestehen, kann Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus für Sie beurteilen.
Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus übernimmt als Rechtsanwalt das Prozessverfahren. Sie müssen selbst nichts veranlassen.
Die Kosten kann eine Rechtschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernehmen.
Nachstehende Neuregelungen im Reiserecht sind ab dem 1.7.2018 zu berücksichtigen:
Der Reisevertrag wird dem Wortlaut der Richtlinie entsprechend in Pauschalreisevertrag umbenannt und in § 651a BGB neu definiert.
§ 651b BGB enthält die Abgrenzung zur Reisevermittlung.
Zu verbundenen Online-Buchungsverfahren wird in § 651c BGB eine Sonderregelung aufgenommen; hierbei geht es insbesondere um die sogenannten Click-Through-Buchungen, also um Buchungen, die Reisende nacheinander etwa auf miteinander verbundenen Webseiten tätigen. Die vorvertraglichen Informationspflichten werden ausgeweitet.
§ 651d BGB regelt Einzelheiten in Zusammenhang mit der vorvertraglichen Unterrichtung sowie dem Inhalt des Pauschalreisevertrages. Insbesondere hat der Reiseveranstalter den Reisenden künftig mittels eines standardisierten Formblatts über die Rechte zu informieren, die ihm bei Buchung der angebotenen Pauschalreise aufgrund der Richtlinie zustehen.
§ 651e BGB regelt die Vertragsübertragung, die bislang in§ 651b BGB enthalten ist.
Die in § 651a Abs. 4 und 5 BGB enthaltenen Vorschriften über Preiserhöhungen und andere Vertragsänderungen werden in den § 651f BGB und § 651g BGB den Vorgaben der neuen Pauschalreiserichtlinie entsprechend umgestaltet. Es wird klargestellt, dass Änderungsvorbehalte auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden können; die Regelungen über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff.BGB) werden wegen des vollharmonisierenden Ansatzes der Richtlinie durch die zu ihrer Umsetzung erlassenen spezielleren Vorschriften verdrängt. Der Reisende hat künftig bei einer vorbehaltenen Preiserhöhung das Recht auf eine Preissenkung, wenn sich die relevanten Umstände zu seinen Gunsten ändern. Ein Rücktrittsrecht hat er nur noch bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % (derzeit 5 %).
§ 651h BGB enthält Regelungen zum Rücktritt vor Reisebeginn. Geregelt wird nicht nur, ähnlich wie derzeit in § 651iBGB das Rücktrittsrecht des Reisenden, sondern auch das des Reiseveranstalters. Die § 651i BGB bis § 651p BGB enthalten die neugefassten Rechte des Reisenden bei Reisemängeln. Der Reisende kann bei einem Reisemangel weiterhin Abhilfe verlangen oder selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Ausgaben verlangen. Ausdrücklich geregelt wird in § 651k Abs. 3 BGB nun auch das Recht, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) zu verlangen.
§ 651i BGB schafft ein Gewährleistungssystem nach dem Vorbild der §§ 434,437,633 und 634BGB, das den Besonderheiten des Pauschalreiserechts Rechnung trägt.
§ 651j BGB regelt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Die einmonatige Ausschlussfrist nach dem bisherigen § 651g Abs. 1BGB kann nicht beibehalten werden. Im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie, die dem nationalen Gesetzgeber Raum für eine solche Regelung beließ, ist eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Beendigung der Reise von der vollharmonisierenden Pauschalreiserichtlinie nicht mehr gedeckt.
§ 651k BGB beinhaltet die Vorschriften zur Abhilfe. Die § 651l BGB bis § 651n BGB sehen Regelungen über die Rechte des Reisenden zur Kündigung, zur Minderung und zum Schadensersatz vor. Das derzeit (auch) dem Reiseveranstalter zustehende Kündigungsrecht bei höherer Gewalt entfällt.
§ 651l BGB greift § 651e BGB auf und regelt die Kündigung des Reisenden wegen eines Reisemangels.
§651m BGB regelt in Umsetzung des Artikels 14 Absatz 1 der Pauschalreiserichtlinie die Minderung des Reisepreises. Die Vorschrift tritt an die Stelle des bisherigen § 651d Abs.1 BGB.
§ 651n BGB ergänzt in Anlehnung an § 651f BGB die Gewährleistungsrechte des Reisenden um einen Anspruch auf Schadensersatz. Damit wird Artikel14 Absatz 2 und 3 der Pauschalreiserichtlinie umgesetzt.
§ 651o BGB enthält Regelungen in Zusammenhang mit der Mängelanzeige durch den Reisenden.
Gemäß § 651p BGB kann der Reiseveranstalter durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die keine Körperschäden sind und die außerdem nicht schuldhaft herbeigeführt werden. Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage entfällt die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für Schäden, die keine Körperschäden sind, nicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sondern in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 4 Satz 3 der Pauschalreiserichtlinie auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung wirkt indes zugunsten des Reiseveranstalters, wenn er zwar der strikten Haftung nach § 651n Abs. 1 BGB unterliegt, etwa weil der Nachweis unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht gelingt, gleichwohl aber fehlende Fahrlässigkeit dargetan ist. Die nach geltendem Recht mögliche Haftungsbeschränkung für Leistungsträger ist vor dem Hintergrund der vollharmonisierenden Richtlinie nicht mehr haltbar. In denjenigen Fällen, in denen für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften gelten, insbesondere also im Bereich internationaler Beförderungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Die Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden soll mithin nicht weiter gehen als die des Leistungserbringers, wenn der Schaden des Reisenden seine Ursache lediglich im Bereich des Leistungserbringers hatte.
§ 651q BGB normiert ausdrücklich eine Beistandspflicht des Reiseveranstalters, wenn sich der Reisende ein Schwierigkeiten befindet und setzt damit Artikel16 der Pauschalreiserichtlinie um. Die derzeit in § 651k BGB geregelte Sicherstellung für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters wird durch die § 651r BGB bis 651t BGB neu geregelt. Hierdurch werden die Artikel17 und 18 Absatz 1 der Pauschalreiserichtlinie umgesetzt.
§ 651r BGB greift hinsichtlich der Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung des Reisenden die bewährte Struktur des bisherigen § 651k BGB auf. Die Richtlinie enthält keine detaillierten Vorgaben, verlangt allerdings, dass die Sicherheit wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken muss.
Die Vorschrift des § 651s BGB bringt den in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten jede Insolvenzsicherung anzuerkennen haben, die ein Reiseveranstalter gemäß den in Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie getroffenen Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaats leistet.
§ 651t BGB sieht vor, dass der Reiseveranstalter Vorauszahlungen des Reisenden nur fordern oder annehmen darf, wenn er seiner Pflicht zur Insolvenzsicherung nachgekommen ist. Außerdem muss er dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise den Namen und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt haben. Die Vorschrift des § 651l BGB über Gastschulaufenthalte, die nicht die Kriterien einer Pauschalreise erfüllen, werden in angepasster Form in § 651u BGB beibehalten. Die Verpflichtungen des Reisevermittlers sind derzeit in § 651k Abs. 3 S. 4 BGB nur in Bezug auf den Sicherungsschein und die Annahme von Zahlungen geregelt. Die Richtlinie erfordert eine Erweiterung des Pflichtenkreises, welche in § 651v BGB und § 651x BGB erfolgt.
§ 651v BGB übernimmt die bisherigen Bestimmungen des § 651k Abs. 3 und 4 BGB in angepasster Form und enthält zusätzliche Vorgaben für den Reisevermittler.
§ 651w BGB regelt die Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Die neue Kategorie der verbundenen Reiseleistungen soll Situationen erfassen, in denen zwar keine Pauschalreise zustande kommt, aber dennoch ein verbindendes Element zwischen den gebuchten Reiseleistungen besteht, das es rechtfertigt, dem Vermittler Informationspflichten aufzuerlegen; gegebenenfalls ist er auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen diese Verpflichtungen nicht, kann der Reisende Rechte in Anspruch nehmen, die sonst nur für Pauschalreisen gelten. Weiterhin wird eine Informationspflicht geregelt, die weitere beteiligte Unternehmer gegenüber dem Vermittler verbundener Reiseleistungen zu erfüllen haben.
§ 651x BGB trifft eine allgemeine Regelung zur Haftung für Fehler bei Buchungen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 21 der Pauschalreiserichtlinie.
§ 651y BGB bestimmt, dass die Regelungen unabdingbar sind und auch anwendbar sind, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Damit wird Artikel 23 der Pauschalreiserichtlinie umgesetzt.